Satzung des Grünhainichener Heimatvereins e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1.  Der Grünhainichener Heimatverein e.V. ist eingetragener Verein im Amtsgericht Chemnitz – Registergericht – VR 6677
  2. Sitz des Vereins ist in Grünhainichen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1.  Der Grünhainichener Heimatverein e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Grünhainichener Heimatverein e.V. verfolgt folgende Ziele:
  • Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung durch:
  • Pflege des erzgebirgischen Brauchtums unter Berücksichtigung der historisch belegbaren Besonderheiten der Gemeinde.
  • Weiterführung der Aufzeichnungen über besondere geschichtliche Ereignisse, Befragung von Zeitzeugen zum Zwecke der Bewahrung der Ortsgeschichte und -kultur sowie die Sammlung von Dokumenten bzw. deren Kopien.
  • Unterstützung von Aktionen und Maßnahmen, die der Ortsverschönerung zugutekommen.
  • Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch:
  • In Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung soll besonderes Augenmerk auf die Erhaltung und Beschilderung von schützenswerten Objekten im Bereich der Denkmalpflege und des Umwelt- und Naturschutzes gelegt werden. Dazu gehören insbesondere auch die in den Ortsteilen vorhandenen Denkmäler zum Andenken an Verfolgte und Kriegsopfer.
  • Mit den anderen Vereinen soll Kontakt gehalten werden, um gesellschaftliche und kulturelle Höhepunkte im Ort zu koordinieren.
  • Jedes Mitglied des Heimatvereins tritt uneigennützig im Rahmen der Satzung für die Umsetzung der Zielstellungen und Vorhaben ein.
  • Über das Vereinsleben soll in zweckmäßiger Form öffentlich berichtet werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen privater Natur aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist über eine Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft im Verein.
  2. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie sind zur Stellung von Anträgen an die Mitgliederversammlung berechtigt, ebenfalls zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
  3. Die Vorstands- und Vereinsmitglieder sind ausnahmslos ehrenamtlich tätig. Für nachgewiesene Aufwände kann eine Entschädigung gezahlt werden. Details können in einer Entschädigungsordnung festgeschrieben werden, die die Mitgliederversammlung beschließt.
  4. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und können in einer Beitragsordnung festgeschrieben werden. In begründeten Sonderfällen kann der Vorstand von der Beitragspflicht entbinden oder eine Ermäßigung einräumen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bzw. Ausschluss aus dem Verein.
  6. Der Austritt kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis mindestens drei Monate vor Jahresende anzuzeigen. Gezahlte Beiträge werden weder ganz noch teilweise erstattet, ausstehende Beiträge sind zu zahlen. Beim Ende der Mitgliedschaft – gleich aus welchen Gründen und in welchem Verfahren – entsteht kein irgendwie gearteter Anspruch an das Vereinsvermögen.
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach vorheriger Anhörung desselben dann, wenn in grober Weise gegen die Interessen und Zielsetzungen des Vereins verstoßen wird. Als solche gelten Nichtbezahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger Aufforderung oder die Verunglimpfung des Vereins und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und der damit verbundene Schaden für den Verein.
  8. Auf Antrag beim Vorstand ist auch eine Fördermitgliedschaft im Verein möglich. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,abweichende Jahresbeiträge können in der Beitragsordnung festgeschrieben werden.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung, sofern möglich per E-Mail, aller Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz sowie als Onlineversammlung durchgeführt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheiden nur die abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen und ungültigeStimmen sind bei der Auszählung nicht zu berücksichtigen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn Stimmberechtigte dies beantragen.
  3. Kann ein Mitglied an der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund nicht teilnehmen, ist auch eine schriftliche Stimmabgabe bzw. eine Briefwahl möglich.
  4. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Die Mitgliederversammlung kann eine Beitrags-, Entschädigungs-, Prüfungs- und Datenschutzordnung erlassen.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. lm Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit beschließt die Mitgliederversammlung die Ergänzung durch Zuwahl. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gemeinsam sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
  2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, seine Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Er tritt so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern sowie auf Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  3. Der Vorstand wird mindestens erweitert durch:
    den Kassenwart:
    Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. In diesem Falle wird ein separater Schriftführer ernannt.
  4. Dem Schriftführer ist die Abfassung der Niederschriften und die Führung des Schriftverkehrs zu übertragen, soweit die Aufgaben nicht von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
  5. Dem Kassenwart unterstehen das Rechnungs- und Kassenwesen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Führung der Vereinskonten.

§ 7 Vereinsvermögen

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu 2 Kassenprüfer, diese/r müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

  1. Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vereinsvermögen an die Gemeinde Grünhainichen über, mit der Maßgabe, dies ausschließlich für die im §2 niedergeschriebenen Zwecke zu verwenden.

§ 10 Datenschutz

  1. Der Datenschutz ist in der Datenschutzverschutzverordnung geregelt, der Bestandteil der Beitrittserklärung ist.